Versicherung

1 Allgemeine Hinweise
Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur einkommensteuerlichen Behandlung von Unfallversicherungen der Arbeitnehmer vom 28. Oktober 2009 (AZ.IV C 5 – S 2332/09/10004
Bestell-Nr. 500 33305) regelt einerseits die steuerliche Behandlung von Unfallversicherungen, die der Arbeitgeber auf das Leben seiner Arbeitnehmer als Fremdversicherung für fremde Rechnung (§ 179 Abs. 2 VVG) abgeschlossen hat, andererseits die steuerliche Behandlung von privaten Unfallversicherungen, die der Arbeitnehmer selbst abgeschlossen hat. Informationen über die vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherungen enthält das Druckstück „Die steuerliche Behandlung von Unfallversicherungen, die von Unternehmen (Arbeitgeber) abge-schlossen werden“,
Bestell-Nr. 500 33306. Das vorliegende Druckstück stellt dagegen aus-schließlich die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer (Versicherungsnehmer) abgeschlossenen privaten Unfallver-sicherungen dar.Der o.g. Erlass des Bundesfinanzministeriums kann unter der
Bestell-Nr. 500 33305 angefordert werden.

2 Steuerliche Behandlung der Beiträge
2.1 Unfallversicherungen
2.1.1 Versicherung ausschließlich gegen Berufsunfälle
Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die ausschließlich die Unfälle umfasst, die mit der beruflichenTätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (ein-schließlich der Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle), sind Werbungskosten
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

2.1.2 Versicherung gegen außerberufliche Unfälle
Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen außerberufliche Unfälle sind Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. Absatz 4 und 4a EStG.

2.1.3 Versicherung gegen alle Unfälle
Eigene Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine private Unfallversicherung, die das Unfall-risiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdeckt, sind zum einen Teil
Werbungskosten und zum andern Teil Sonderausgaben. Der Gesamtbeitrag einschl. Versiche-rungsteuer für beide Risiken ist entsprechend aufzuteilen. Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens darüber maßgebend, welcher Anteil des Gesamtbeitrags das berufliche Risiko abdeckt.

Ohne weiteren Nachweis durch das Versicherungsunternehmen bestehen von Seiten der Finanzverwaltung keine Bedenken, die Beitragsanteile auf jeweils 50 % des
Gesamtbeitrags zu schätzen (50 % = Werbungskosten und 50 % = Sonderausgaben). Die Möglichkeit des Werbungskostenabzuges ist deshalb vorteilhaft, weil Werbungskosten
(§ 9 EStG) nicht durch Höchstbeträge begrenzt sind. Die tatsächlich angefallenen Werbungs-kosten eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich in voller Höhe abzugsfähig und mindern das
zu versteuernde Einkommen, wenn die Summe aller steuerlich als Werbungskosten zu be-rücksichtigenden Aufwendungen eines Jahres den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR
übersteigt. Sind in einer vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Unfallversicherung (gegen alle Unfälle) mehrere Personen versichert – z.B. Ehefrau und/oder Kinder –, kann nur der auf den Arbeitnehmer entfallende Beitragsanteil zu 50 % (bzw. zum nachgewiesenen Prozentsatz) als Werbungskosten anerkannt werden.

2.1.4 Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber
Übernimmt der Arbeitgeber – ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein – die vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer aufgewendeten Beiträge für eine private Unfallversicherung (etwa indem er sie ihm ersetzt oder sie direkt an den Versicherer zahlt), stellt diese Arbeitgeber-leistung grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, und zwar auch insoweit, als der Vertrag das berufliche Risiko mit abdeckt. Lediglich der auf das Dienstreiseunfallrisiko entfallende Beitragsanteil ist steuerfreier Reisekostenersatz (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG). Da sowohl eine reine Berufs-Unfallversicherung als auch eine Unfallversicherung gegen alle Unfälle stets das Unfallrisiko bei Dienstreisen mit abdeckt, lässt der Erlass auch hier eine pauschale Aufteilung zu: der auf steuerfreie Reisenebenkostenvergütung entfallende Anteil kann aus Vereinfachungsgründen auf 40 % des auf den beruflichen Bereich entfallenden Beitragsanteils geschätzt werden. Der restliche Teil des auf den beruflichen Bereich entfal-lenden Beitragsanteils gehört zu den Werbungskosten des Arbeitnehmers, ist jedoch bei Übernahme durch den Arbeitgeber steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Beispiel: Arbeitgeber übernimmt den Beitrag zu einer Unfallversicherung des Arbeitnehmers gegen alle Unfälle. Jahresbeitrag 160 EUR. Auf den beruflichen Bereich entfallender
Beitragsanteil: 50 % von 160 EUR = 80 EUR
Steuerfreier Reisekostenersatz: 40 % von 80 EUR = 32 EUR
Steuerpflichtiger Arbeitslohn: 160 EUR – 32 EUR = 128 EUR
davon:
Werbungskosten: 80 EUR – 32 EUR = 48 EUR
Sonderausgaben: 50 % von 160 EUR = 80 EUR

2.1.5 Unfallversicherungen mit garantierter
Beitragsrückzahlung (UBR)
Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung sind steuerlich den Lebensver-sicherungen zuzuordnen und müssen deshalb die gleichen steuerlichen Voraussetzungen erfüllen, um die entsprechenden Begünstigungen zu erhalten. Eine anteilige Berücksichtigung
des Beitrags als Werbungskosten – entsprechend den reinen Risiko-Unfallversicherungen – ist bei diesen Versicherungen deshalb nicht möglich.

2.1.5.1 UBR-Verträge mit Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005
Die laufenden Beiträge für Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung können als Sonderausgaben im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, wenn eine Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren und eine laufende Beitrags-zahlungsdauer von 5 Jahren vereinbart wurde.

2.1.5.2 UBR-Verträge mit Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004
Die Beiträge für Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

3 Steuerliche Behandlung der Leistungen
3.1 Unfallversicherungen
Grundsätzlich sind die Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung nicht einkommen-steuerpflichtig, da sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern als Gegenleistung für die Versicherungsbeiträge gezahlt werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn folgende drei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich der Unfall ist im beruflichen Bereich einge-treten und die Beiträge waren ganz oder teilweise Werbungskosten bzw. steuerfreie Reise-nebenkostenvergütung und die Leistung ist Entschädigung für entgangene oder entgehende

Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG.
Bei den klassischen Unfallversicherungsleistungen (Todesfall-Leistung, Invaliditätsleistung, Unfall-Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Übergangsleistung, Genesungsgeld) fehlt es jedoch an dem für § 24 Abs. 1a EStG erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen. Weder dem Grunde noch der Höhe nach setzen die Versicherungsleistungen das Entgehen von Einnahmen voraus. Eine Einkommensteuerpflicht der Unfall-Leistungen kommt somit in der Regel nicht in Betracht.
Werden Renten für Unfallfolgen gezahlt, z.B. Unfall-Rente, so muss die versicherte Person bzw. der Rentenberechtigte jedoch den altersabhängigen Ertragsanteil als Einkommen versteuern
(§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). Der prozentuale Ertragsanteil richtet sich nach dem vollendeten Lebensjahr bei Beginn der Rentenzahlung. Rentenzahlungen für versicherte Kinder, z.B. KIZ-Rente, Unfall-Rente, werden als Einkommen des versicherten
Kindes berücksichtigt, sofern das Kind als Rentenberechtigter die fälligen Rentenleistungen erhält. Solange keine anderen Einkünfte vorliegen, bleibt die Rente wegen der geltenden Freibeträge meist ganz steuerfrei. Todesfallleistungen an Hinterbliebene sind grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. Aber: Für nahe Angehörige sieht das Erbschaftsteuergesetz relativ hohe Freibeträge vor. Deshalb fällt häufig keine oder eine geringe Steuer an.

3.2 UBR-Verträge mit Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005
Ist eine laufende Beitragsleistung und eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren vereinbart worden, wird die UBR-Ablaufleistung im Todes- oder Erlebensfall grundsätzlich nicht als Einkommen besteuert.
Risikoleistungen (z.B. Tod) aus der Unfallversicherung sind grundsätzlich einkommensteuerfrei, es sei denn, es handelt sich um Rentenleistungen; diese unterliegen mit ihrem Ertragsanteil
(§ 22 EStG) der Einkommensteuer.

3.3 UBR-Verträge mit Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004
Die Erträge aus Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung (Differenz zwischen der Ablaufleistung und der Summe der darauf entfallenden Beiträge) sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrages grundsätzlich steuerpflichtig (Schreiben des Bundesfinanzministeri-ums vom 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001).
Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren, unterliegen die Erträge nur zu 50 % der Besteuerung. Von dem vollen Ertrag sind 25% Kapitalertragsteuer, der darauf ent-fallende Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Besteuerung des hälftigen Ertrags (Sonderregelung) muss im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren vom Steuer-pflichtigen beantragt werden. Die einbe-haltene Kapitalertragsteuer wird auf die spätere individuelle Einkommensteuerbelastung des Steuerpflichtigen angerechnet. Ist der ermittelte Ertrag in voller Höhe einkommensteuerpflichtig und kommt insofern die Sonderregelung des „hälftigen Ertrags“ nicht zur Anwendung, kann auf diese Kapitalerträge durch die Erhebung der Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer die Einkommensteuer-pflicht endgültig abgegolten werden (Abgeltungsteuer).

Ist der Steuerpflichtige Mitglied einer Religionsgemeinschaft kann er beim Versicherungs-unternehmen, unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks, einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer stellen (§ 51a Abs. 2c EStG). Sind an den Kapitalerträgen mehrere Personen beteiligt, kann der Antrag nur gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handelt oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören. Ergänzende Informationen sind dem
jeweils gültigen amtlichen Vordruck zu entnehmen.
Eine Freistellung des steuerpflichtigen Ertrags kann bis zur Höhe des im Zuflusszeitpunkt der Erträge maßgebenden Sparer-Pauschbetrags vorgenommen werden. Auch hier sind Risiko-leistungen (z.B. Tod) aus der Unfallversicherung grundsätzlich einkommensteuerfrei, es sei denn, es handelt sich um Rentenleistungen; diese unterliegen mit ihrem Ertragsanteil
(§ 22 EStG) der Einkommensteuer.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen